Religion und Strafrecht : Mischen impossible

7 Feb
2010

Da werden sich die Atheisten aber freuen, dachten sich vermutlich viele als Claudia Bandion-Ortner ihren Vorschlag ventilierte “religiöse Gewalt” als Erschwernisgrund ins Strafrecht zu hieven. Das ist nicht so, obwohl Schadenfreude vielleicht sogar angebracht wäre. Jedoch in anderer Form:
Der konkrete Anlassfall für die spontane Eingebung der Iustizministierin war ja ganz offensichtlich die Degradierung von versuchtem Mord zu versuchtem Totschlag des “gebürtigen Türken”, dessen “allgemein begreifliche, heftige Gemütsbewegung”, offensichtlich religiös motiviert, zu einem Milderungsgrund wurde. Mit Verlaub: diese Entscheidung war logisch konsequent. Wer religiösen Gefühlen eine rechtliche Sonderstellung verleiht (“Kann Zorn heilig sein?” fragt Peter Warte in einem Standard-Kommentar), muss auch damit rechnen, dass diese Privilegien auch dann greifen, wenn es die Umstände unpassend erscheinen lassen. Und generell, rein hypothetisch natürlich, wenn eine Frau sich aus einer nach der Scharia geschlossenen islamischen Ehe durch Scheidung zivilrechtlich entziehen wollte, dann kann jeder logisch nachvollziehen, dass der betroffene Mann in eine “allgemein begreifliche, heftige Gemütsbewegung” verfällt.
Diejenigen, die religiöse Gefühle als besonders schützenswert erachten, sollen sich bitte weiter mit den Geistern herumschlagen, die sie gerufen haben und mit den Konsequenzen leben, die sie z. B. mit dem §188 StGB (“Blasphemieparagraph”) provoziert haben. Der Versuch, solche logischen Konsistenzen auszuhebeln und das Strafrecht durch die Hereinnahme weiterer Ausnahmebestimmungen für Religionen weiter zu verkomplizieren, ist abzulehnen.

Die Lösung ist doch viel einfacher: Religion hat im Strafrecht nichts zu suchen.

Wer für eine konsequente Trennung von Staat und Religion ist, muss derartige Ideen schon aus Prinzip ablehnen, umso mehr aus rein praktischen Überlegungen. So kann es sehr schnell passieren, dass Tatbestände zur “religiösen Gewalt” werden, die – mangels Definition – wahrscheinlich im Ermessen der Richterin liegen. Wer bestimmt, was religiöse Gewalt ist, wenn der Gesetzgeber nicht einmal Religion an sich (inhaltlich) definieren kann, sondern ihre Existenz ausschließlich an technischen Parametern (Mitgliederzahl, Bestehensdauer, … ) festmacht?

Wir brauchen keine Religion im Strafrecht. Im Gegenteil, wir sollten es von mittelalterlichern Relikten wie dem §188 et al befreien.

Link: Petition zur Abschaffung des §188 StGB auf zwischenruf.at

2 Responses to Religion und Strafrecht : Mischen impossible

Avatar

DaddyD

February 8th, 2010 at 12:21

Where’s the “like” button?

Avatar

alm

February 8th, 2010 at 12:24

It’s on Facebook on my profile!

http://www.facebook.com/NikoAlm

Comment Form


top

google